Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 5
§ 5 – Versicherungsbefreiung
Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
Kurz erklärt
- Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen bis 0,25 Hektar können auf Antrag von der Versicherung befreit werden.
- Die Befreiung gilt auch für Ehegatten oder Lebenspartner der Unternehmer.
- Die Befreiung ist unwiderruflich.
- Spezialkulturen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
- Weitere Details werden in der Satzung festgelegt.